Single oder Double Opt-In?

… in meinem Gesichtsfeld läuft nur
Double-opt-in …

wurde kürzlich in der Xing-Gruppe “Internet Marketing” geschrieben.

Sollte beim Listbuilding wirklich per se das Double Opt-In-Verfahren angewandt werden, bei dem eine Newsletter-Eintragung vom Interessenten noch ein zweites Mal in einer Aktivierungs-E-Mail bestätigt werden muss?

Probleme beim Double Opt-In

Aus praktischer Sicht birgt das Double Opt-In-Verfahren Probleme: nicht wenige User erhalten die Aktivierungs-E-Mail evt. gar nicht und der – ohnehin mühsame – Aufbau des E-Mail-Verteilers wird möglicherweise behindert.

Warum kann die Aktivierung per Double Opt-In-E-Mail ausbleiben?

  • Das Verfahren kann beim User Verständnisprobleme hervorrufen (“Warum soll ich meinen Wunsch, den Newsletter zu beziehen zwei Mal äußern?!”).
  • Viele Spammer nutzen fingierte Aktivierungs-E-Mails zur Verifizierung von E-Mail-Adressen. Was, wenn in der Folge der Text “bitte bestätigen Sie die Eintragung” dafür sorgt, dass Ihre Aktivierungs-E-Mail als Spam-False-Positive vom Filter in den Spam-Ordner aussortiert wird, wo sie dann nicht mehr gesichtet wird. Gleiches Szenario gilt für den Fall, dass das IP-Netz, über welches Sie Ihre Aktivierungs-E-Mails versenden – ohne Ihren Einfluß und evt. Ihr Wissen – in einer globalen Spam-Blacklist aufgeführt ist, weil einer Ihrer Netznachbarn unerwünschte E-Mails versandt hat…
  • Die Aktivierung kann vergessen werden, wenn sie zum Beispiel nicht sofort nach der Eintragung erfolgt. Die E-Mail-Zustellung kann z. B. durch die Mailserver verzögert erfolgen oder der User geht nach der Eintragung einkaufen; derweil ist die Aktivierungs-E-Mail im Posteingang nach unten below-the-fold, also aus dem Sichtfeld des E-Mail-Empfängers gerutscht und die Aktivierung bleibt aus.

Nachteile Single Opt-In

Aus juristischer Sicht ist eine doppelte Einwilligung (Double Opt-In) der einfachen (Single Opt-In) vorzuziehen. Denn nur durch die zusätzliche Aktivierung in der E-Mail kann wirksam verhindert werden, dass ein Dritter absichtlich eine fremde E-Mail-Adresse einträgt oder durch einen Vertipper eine fremde E-Mail-Adresse eingetragen wird, deren tatsächlicher Besitzer in der Folge durch unbestellte Newsletter wettbewerbswidrig in unzumutbarer Weise belästigt würde (§ 7 UWG). Vor Gericht ist im Falle eine Falles für den Versender die Vorlage einer zweifach erteilten Einwilligung (“Die E-Mail a@b.de wurde am 1.1.09 um 1:1:01 Uhr bei xy.de über die IP 1.1.1.1 eingetragen und die Eintragung wurde am 1.1.09 um 1:1:02 Uhr über 1.1.1.1 per Double Opt-In aktiviert“) beweiskräftiger.

Aus technischer Sicht kann ferner die Anwendung von Single Opt-In im Zeitablauf eher zu einer Anhäufung von Spam-Beschwerden führen, wenn die E-Mail-Empfänger sich nicht austragen sondern im Posteingang bei AOL, Yahoo!, Hotmail & Co. die E-Mails, die sie nie bestellt haben per Mausklick als Spam markieren. Auch eine gute Syntax-Prüfung der eingegebenen E-Mail-Adressen und ein Bouncemanagement sollten bei Single Opt-In implementiert sein, um fehlerhafte E-Mail-Adressen möglichst zeitnah auszusortieren. Denn sowohl durch Spam-Complaints als auch durch das permanenten Anschreiben nicht existierender E-Mail-Adressen können sich die Reputations-Werte der Versender-IPs – und damit die E-Mail-Zustellungsraten hierüber – dauerhaft verschlechtern.

Opt-In muss bewusst und aktiv erfolgen

In Deutschland ist rechtlich nicht festgelegt, ob ein Opt-In einfach (Single Opt-In) erfolgen kann oder unbedingt doppelt (Double Opt-In) zu erfolgen hat. Wichtig ist, dass die erteilte (ausdrückliche) Einwilligung in den Newsletter-Empfang eindeutig (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 TMG), d.h. bewusst und aktiv erfolgt. Dabei geht die Rechtsprechung gerade im B2C-Bereich oft von einem möglichst unerfahrenen User aus.

Bewusst meint, dass dem (internet-unerfahrenen) User beim Erteilen seiner Einwilligung für den Newsletter-Empfang klar ist, womit er zu rechnen hat (Newsletterthema und -frequenz, Datenverwendung und -speicherung, Widerrugsmöglichkeit der Einwilligung, …).

Aktiv meint, dass die Einwilligung durch eine gezielte Aktion zu erfolgen hat, wie das Setzen eines Häkchens in einer Checkbox.

Fazit – Wer die Wahl hat…

Gehen wir hypothetisch davon aus, dass das Double Opt-In bei rund 20% der Eintragungen für einen Newsletter aus den oben aufgeführten Gründen ausbleibt, was nicht unrealistisch ist – denken Sie darüber nach: 20% mehr haben oder nicht haben.

Bei der Wahl Single oder Double Opt-In muss zwischen den angeführten Vor- und Nachteilen abgewogen werden. In meinen Augen lohnt die Prüfung des einfacheren Single Opt-In-Verfahren – ergänzt um eine Willkommens-E-Mail (so genanntes Confirmed Opt-In) – allgemein dann, wenn

  • die Wahrscheinlichkeit, dass falsche E-Mail-Adressen angegeben wird ( weil zum Beispiel nach der Registrierung mit einer Masse von unverlangt zugesandter E-Mails gerechnet wird) gering ist
  • eine aktive und bewusste Einwilligung in den Newsletterempfang sichergestellt wird, sodass ein etwaiger Newsletter für niemanden überraschend sondern erwartet kommt

In manchen Fällen dürfte Confirmed Opt-In – als Variante von Single Opt-In – die bessere Wahl sein. Warum zum Beispiel im Bestellprozess des Online-Shops also nicht einmal Single statt Double Opt-In ausprobieren…

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6 Responses to Single oder Double Opt-In?

  1. Also ich halte das für sehr fragwürdig:

    Bewusst meint, dass dem (internet-unerfahrenen) User beim Erteilen seiner Einwilligung für den Newsletter-Empfang klar ist, womit er zu rechnen hat (Newsletterthema und -frequenz, Datenverwendung und -speicherung, Widerrugsmöglichkeit der Einwilligung, …)

    Wie soll denn der unerfahrene User soetwas wissen?

    Außerdem wird hier vollständig außer Acht gelassen, dass der Website-Betreiber die bewusste Einwilligung protokollieren und im Zweifelsfall nachweisen muss. (§13 Abs. 2 TMG)
    Wie will der Betreiber das tun, falls ein User jemand anderen eingetragen hat? Hierbei ist auch nicht die Masse der unverlangten Mails entscheidend. Eine einzige reicht um als unerwünschte Werbung eingestuft zu werden und den User zu verägern. Auch nur eine unerwünschte Mail kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

    • Wie soll denn der unerfahrene User soetwas [Anm.: Newsletterthema und -frequenz etc.] wissen?

      Na indem ihm das klar bei der Anmeldung kommuniziert wird: 🙂
      [ X ] Ja, ich möchte den Tierfutter-Newsletter wöchentlich erhalten und nehme die Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis.

      Außerdem wird hier vollständig außer Acht gelassen, dass der Website-Betreiber die bewusste Einwilligung protokollieren und im Zweifelsfall nachweisen muss. (§13 Abs. 2 TMG)

      Da hast du prinzipiell zunächst Recht. Im Falle einer Falsch-Eintragung und einer Beschwerde kann der Nachweis nicht erbracht werden. Nur sollte die Sache halt auch unter ökonomischen Gesichtspunkten gesehen werden: wenn ich durch Confirmed Opt-In 100% mehr Abonnenten generieren kann, macht die Inkaufnahme des rechtlichen Risikos evt. Sinn. Zudem ist das rechtliche Risiko auch nicht überall gleich. Bei einem Gewinnspiel mit 50 Co-Sponsoren ist es sicherlich höher, als in einem Shopping-Prozess, wo der User seine Liefderadresse für einen Artikel und seine E-Mail für die Kaufbestätigung eingegeben hat und unten noch ein Häkchen für den Newsletter setzt.

      Ergo: sollte von Fall zu Fall entschieden werden, aber nicht per se Double Opt-In. IMHO.

      Aber ich stelle das gerne zur Diskussion…

  2. Es ist einfach ein so, dass man sich als Betreiber mit Confirmed Opt-In oder Single Opt-in in einer Grauzone befindet. Dagegen ist Double Opt-in einfach erlaubt und durch ein Gerichtsurteil bestätigt.

    siehe Urteil vom Amtsgericht Muenchen
    Urteil v. 30.11.2006 – Az.: 161 C 29330/06

    • Hallo Susanne,

      vielen Dank nochmal für deine Einschätzung und auch für den Hinweis auf das Urteil des AG München.
      (Am Rande: Vormals gab es auch Urteile, die selbst die Aktivierungs-E-Mail schon als Belästigung eingestuft haben. Ferner sollten auch in der zweiten Einwilligung (= Aktivierungs-E-Mail) noch einmal alle Details über eben diese Einwilligung enthalten sein. Etc. pp. => die wenigsten machen es so, wie es rein rechtlich gesehen 100% optimal wäre)

      Leider gibt es bei vielen Dingen so eine “Grauzone”, die irgendwann mal durch die Rechtsprechung weiß oder schwarz wird. Aber eine Opt-In Variante wie z.B. DOI ist m.E. nicht vorgeschrieben. Auch per SOI kann eine Einwilligung eingeholt werden. Mein Vorschlag war ja, dass die Entscheidung “Single Opt-In oder Double Opt-In” für den konkreten Einzelfall entschieden werden sollte. Getreu dem Motto: Confirmed Opt-In wo möglich, Double Opt-In wo nötig. 🙂 Denn oftmals gerät man mit der Zeit in einen Trott, in dem gebetsmühlenartig die best-practices gepredigt werden, obwohl man diese hin und wieder mal wieder reflektieren sollte.

      Beispiel: Du bestellst bei Amazonas (wer kennt es nicht) einen PC im Onlineshop. Dafür gibst du die Lieferadresse ein. Und die E-Mail-Adresse für die Bestelltbestätigung. Am Ende des Formulars hast du die Möglichkeit, per “Häkchen setzen” noch den Amazonas-Newsletter mitzubestellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass hier Schmu passiert, geht gegen Null. Bei DOI würde Amazonas im Zeitablauf eine ganze Menge potenzielle Abonnenten verlieren, die die Aktivierungs-E-Mail nicht erhalten, verstehen, …. Hier wäre meines Erachtens SOI die besser Wahl, da ein rechtliches Risiko absolut vernachlässigbar ist. Nur exemplarisch..

  3. Pingback: Recht: Double Opt-In Pflicht für Werbe-E-Mails? « Email Marketing Tipps

  4. „Die E-Mail a@b.de wurde am 1.1.09 um 1:1:01 Uhr bei xy.de über die IP 1.1.1.1 eingetragen und die Eintragung wurde am 1.1.09 um 1:1:02 Uhr über 1.1.1.1 per Double Opt-In aktiviert„

    Ist die IP-Speicherung nicht unzulässig?

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