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Tipp: URLs von Dritten in E-Mails gegen Blacklists prüfen

Bin kürzlich über den MarketingSherpa-Artikel “Third-party Links and Email Deliverability: 4 Tips to Protect Your Reputation” (war öffentlich bis DO, 25.6.09 🙁 ). gestolpert. Dieser erinnerte mich an ein Problem bzw. eine wichtige Fragestellung, an die vermutlich keiner so spontan vor dem Versand denkt: Besitzen die URLs von Dritten, die im Newsletter genutzt werden eine schlechte Reputation, die meine E-Mails in den Spam-Ordner verfrachten oder sogar blocken könnten? Hintergrund: Einige Blacklists (SURBL) enthalten nicht die Versender-IPs der Mailserver, sondern URLs/Domains von Websites, die im Mailinhalt von unverlangt zugesandten E-Mails auftauchten. Und diese Domains sind immerhin für 6% der nicht im Posteingang zugestellten E-Mails verantwortlich.[1]

MarketingSherpa berichtet im Artikel von einem Fall, in dem ein so genannter Short-URL-Service (wie TinyURL.com) im Mailing genutzt wurde, dessen URL sich auf einer solchen Blacklist befand. In der Folge wurde die gesamte E-Mail beim Versand als Spam getaggt in in den Junk-Ordner aussortiert. Dies hätte verhindert werden können, wenn die URLs von Dritten im Vorfeld geprüft worden wären. Ähnliches ist mir mit einer Banner-Anzeige im Newsletter passiert, in der die URL zum Werbemittel “ads.zanox.com” enthielt und “zanox.com” sich zu dem Zeitpunkt auf einer Blacklist befand (Zanox ist ein verbreitetes Performance-Marketing-Netzwerk, das Online-Werbetreibende mit Anbietern von Werbefläche, wie z. B. Website-Betreiber und E-Mail-Marketer zusammenführt). Da der Tracking-Link von Zanox vor dem Versand in einen Tracking-Link unserers Versandsystems zur Zählung der Clicks umgewandelt wurde, und Spam-Filter in der Regel solche Links meiner Erfahrung nach nicht auflösen, war der Link selbst kein Problem. Allerdings enthielt der Verweis zum Werbemittel der Anzeige ebenfalls die geblacklistete Domain, sodass die E-Mail hierdurch als Spam getaggt wurde. Dies hätte umgangen werden können, wenn das Bild direkt im Netz referenziert worden wäre, also ohne Umweg über den Zanox-Tracking-Link, der die Views registriert.

Fazit: Idealerweise sollten auch die Links von Dritten vor dem Versand gegen Blacklists geprüft werden. Einige E-Mail-Service-Provider führen im Rahmen der Qualitätskontrolle bereits eine derartige Prüfung durch. Im Zweifel sollten Sie sich also erkundigen. Oder selbst Hand anlegen: Nutzen sie hierzu die Werkzeuge auf der Tools/Ressourcen-Seite.

Fußnote

[1] Vgl. ReturnPath Research Brief vom 12.10.06, abrufbar unter:
http://www.returnpath.net/pdf/ResenderStudy_101206.pdf
(pdf, 2  Seiten, 115kb)

ESPC: MD5-Pflicht bei Austausch von E-Mail-Sperrlisten

Ich finde es immer wieder erschreckend, mit welcher Selbstverständlichkeit vor dem Hintergrund von Datenschutzmissachtung und Missbrauchsmöglichkeiten E-Mail-Adressen in Negativlisten (Abmelder, Beschwerden, …) zwischen (E-Mail-)Werbetreibenden, Agenturen und Versendern herumgereicht werden. Obwohl dies absolut unnötig ist, da es einfache Möglichkeiten gibt, einen Abgleich auch mit verschlüsselten E-Mail-Listen durchzuführen (vgl. vorangegangener Artikel). Und das Thema Datenschutz ist seit Monaten in Deutschland eh eines für sich… In Österreich ist der Abgleich mit einer verschlüsselten Sperrlisten scheinbar schon eher Usus, wie Roland berichtete.

Die Email Sender & Provider Coalition (ESPC) etabliert gerade einen verbindlichen Standard für seine Mitglieder, der eine Verschlüsselung per MD5 beim Austausch von Sperrlisten bis Ende des Jahres vorsieht:

“We are encouraging ESPC members to work on the implementation of the standard throughout the year…” (…) By announcing this encryption standard, the ESPC joins OTA in its call for businesses to adopt more stringent data protection practices, including the encryption of customer data. (…) Based on the recommendation of the ESPC Technology Committee, the ESPC Board has identified MD5 encryption as the minimum encryption standard …

Sollte dies nicht auch für Deutschland als verpflichtender Standard in Betracht gezogen werden? Ein Fall für den DDV…?

(Via Deliverability.com)

Blacklist: Daten-Sperrung statt -Löschung…? Oder: Anonymisierte Negativliste?

Hat Ihr Newsletter-Empfänger einen uneingeschränkten Anspruch auf Löschung seiner Daten in Ihrer Datenbank? Wenn ja: wie sollten Sie dann ohne Negativliste zusichern können, dass er in Zukunft nicht doch noch einmal in den Verteiler gelangt und einen unverlangt zugesandten Newsletter erhält?

Diesem Thema widmet sich die Kanzlei Dr. Bahr im aktuellen Law Vodcast vom 11.3.09. Fazit des Beitrags: Der Listeigner hat (unter “bestimmten Voraussetzungen”) gem. § 35 Abs.3 Nr.2, 3 BDSG das Recht, eine E-Mail-Blacklist zu führen und somit die E-Mail-Adresse bloß zu sperren statt zu löschen.

Einspruch, Euer Ehren!

Der angesprochenen Entscheidung des OLG Bamberg aus dem Jahr 2005, nach der die Sperrung – sinngemäß – mit der Begründung zulässig ist, da es sonst technischen nicht möglich ist, eine erneute E-Mail-Zusendung zu 100% auszuschließen möchte ich allerdings widersprechen; dies ist technisch sehr wohl möglich. Beispielsweise Continue reading