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Soft-Opt-In-Urteil: Werbe-E-Mails rechtswidrig ohne Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit

Keine E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten (siehe vorangegangener Post) – in Deutschland gilt das Opt-In-Prinzip. Eine Ausnahme hiervon bildet § 7 Abs. 3 UWG für bestehende Geschäftsbeziehungen. Hiernach ist bei Bestandskunden unter bestimmten Voraussetzungen auch ein werblicher E-Mail-Versand auf Opt-Out-Basis möglich (daher auch die Bezeichnung “Qualifiziertes Opt-Out” oder “Soft-Opt-In).

Das Opt-Out-Schlupfloch des UWG

Per Soft-Opt-In kann etwa im Bestellprozess ausnahmsweise ein bereits vorselektiertes Ankreuz-Kästchen

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platziert werden, dass der Nutzer bei Desinteresse entfernen muss. Durch ein solches Opt-Out können Kunden – zumindest formal – einfacher zu Newsletter-Abonnenten gewandelt werden, als über eine ausdrückliche Einwilligung. Voraussetzung ist allerdings, dass alle vier im Gesetzestext genannten Bedingungen zugleich erfüllt sind. D.h. …

  1. dem Kunden wurden bereits entgeltlich Waren und Dienstleistungen verkauft und in diesem Zusammenhang wurde die E-Mail-Adresse erhoben
    (Unentgeltliche Verträge, wie Community-Mitgliedschaften sind hiervon nicht berührt. Rechtlich ungeklärt ist, ob auch eine Vertragsanbahnung bereits ausreichend ist, oder ob der Vertrag abgeschlossen worden sein muss)
  2. die Werbung bezieht sich auf ähnliche Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen
    (Fremdwerbung ist somit nicht gestattet. Wie weit oder eng “ähnlich” gefasst werden darf, bleibt ungeklärt)
  3. der Kunde hat der Datenverwendung (noch) nicht widersprochen
  4. bei der Datenerhebung und –verwendung wurde deutlich auf die kostenlose Widerrufsmöglichkeit hingewiesen

Vorsicht bei Mängeln – LG Bonn

Wie wichtig die konsequente Überprüfung aller Voraussetzungen ist, zeigt das Landgericht Bonn im Urteil v. 08.09.2009 – Az.: 11 O 56/09 auf: Ein Wettbewerbsverband klagte als Geschäftskunde eines Telekommunikationsunternehmen gegen Selbiges auf Unterlassung, weil in einer Werbe-E-Mail der Hinweis auf die kostenfreie Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung der E-Mail-Adresse fehlte, und dies ein unlauteres Verhalten darstellt. Das Landgericht gab dem Kläger mit Hinweis auf den Mangel bei § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG Recht.

(Via Kanzlei Dr. Bahr / online-und-recht.de)



Recht: Double Opt-In Pflicht für Werbe-E-Mails?

Der werbliche E-Mail-Versand bedarf in Deutschland gemäß §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG einer vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung für jeden Empfänger. Der Begriff “Werbung” wird sehr sehr weit gefasst und beinhaltet gemäß 2006/114/EG Artikel 2 jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz zu fördern. Nach §4a BDSG sowie der europäischen Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG (17) muss die Einwilligung

  • freiwillig, d. h. ohne Zwang zur Zustimmung in Weiteres (z. B. AGB) und ohne Druck
  • generell schriftlich, aber online auch elektronisch
  • bestimmt bzw. sachkundig, d. h. mit Kenntnis darüber, in was genau wem gegenüber eingewilligt wird
  • transparent bzw. als spezifische Angabe, d. h. mit einer
    • durch räumliche Trennung zu anderen Bestimmungen hervorgehobenen
    • explizit auf die Zusendung von Werbung per elektronischer Post bezogenen
    • durch eine Nutzer-Aktion aktiv herbeigeführten Zustimmung (“opt-in”)

… erfolgen. Kommt es zu einem Streitfall vor Gericht, weil versehentlich etwa der Betrieb eines Anwalts mit unbestellter Werbung gestört wurde, trägt der Versender immer die Beweislast für das Vorliegen der Erlaubnis. Generell werden folgende Opt-In-Modi nach Permission-Stärke unterschieden – Soft Opt-In (als Sonderfall des §7 Abs. 3 UWG), Single Opt-In, Confirmed Opt-In sowie Double Opt-In.

Double Opt-In bietet Nachweisbarkeit

Im vergangenen Beitrag “Single oder Double-Opt-Inwurden bereits Vor- und Nachteile dieser Verfahren diskutiert. Quintessenz: Double Opt-In bietet höchste Nachweisbarkeit zuungunsten der Quantität, Single Opt-In umgekehrt. Ich habe zur Diskussion gestellt, ob Double Opt-In, das zweifelsohne als best practice angepriesen wird, tatsächlich immer angewandt werden muss. Denn im Hinblick auf ein bestmögliches Verhältnis von Qualität zu Qualität wäre es vielleicht ratsam, an verschiedenen Points-Of-Touch, an denen die Missbrauchswahrscheinlichkeit des Anmeldeformulars sehr gering ist, auf Confirmed Opt-In zu setzen. Ein Beispiel wäre etwa das Häkchen für die Newsletter-Anmeldung unter dem Bestellformular im Shop, da hierbei kaum E-Mail-Adressen Dritter eingegeben werden.

Single Opt-In rechtlich zunehmend riskanter?

Wieso grabe ich das Thema erneut aus? Für Versender stellt sich erfahrungsgemäß häufiger die Frage, ob der Anmelde-Prozess nicht von Double komplett auf Single Opt-In umgestellt werden soll, da mehr Daten generiert und die rechtlichen Risiken (“Abmahnung mit strafbewehrte Unterlassungserklärung“) als kalkulierbar eingestuft werden.

Ich möchte daher zum einen darauf hinweisen, dass Verstöße gegen Unterlassungsansprüche sehr teuer werden können – das AG Rendsburg setzte kürzlich als Exempel 300 EUR Ordnungsgeld je beim 1. und 2. und 5.000,- EUR (!) beim 3. Verstoß fest (vgl. AG Rendsburg, Beschl. v. 16.10.2009 – Az.: 3 C 218/07). Ferner gilt der Unterlassungsanspruch eventuell nicht nur für eine E-Mail-Adresse, sondern für alle möglichen E-Mail-Adressen eines Empfängers (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009 – Az. 15 T 7/09) oder sogar generell gegenüber allen Empfänger (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2009 – Az.: 4 U 192/08).

Zum anderen anbei drei mehr oder weniger frische Gerichts-Urteile, die für den Werbeversand Double Opt-In klar einfordern und Confirmed Opt-In als unzureichend kennzeichnen:

eco: Richtlinie für zulässiges Online-Marketing, 3. Auflage

Der Arbeitskreis “Online Marketing” des eco e.V. stellt seine aktualsierte “eco Richtlinie für zulässiges Online-Marketing” vor. Nach Auflage 1 in 2001 und Auflage 2 in 2008 trägt die 3. Auflage nun der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere bei der Erhebung der Einwilligung – Rechnung.

Der Leitfaden für die Praxis kann hier heruntergeladen werden:
http://www.eco.de/dokumente/Richtlinie_OnlineMarketing_2009.pdf

(pdf, 550kb, 32 Seiten)

Mit Erläuterungen, Praxistipps und Checklisten werden insbesondere die folgenden Fragestellungen beleuchtet:

  • Liegt die Einwilligung der Empfänger vor?
  • Kann die Einwilligung nachgewiesen werden?
  • Wissen die Empfänger, wozu sie eingewilligt haben?
  • Wurden die Empfänger auf die Abbestellmöglichkeit hingewiesen?
  • Erhalten die Empfänger eine E-Mail-Bestätigung ihrer Einwilligung?
  • Können E-Mails bequem abbestellt werden?
  • Wird auf Anfragen und Beschwerden reagiert?
  • Ist der Betreff nicht irreführend?
  • Ist der Absender klar erkennbar?
  • Ist das Impressum vollständig?

(Via emailmarketingblog.de)