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OLG Schleswig: Streitwert bei Spam muss auch Breitenwirkung und Häufigkeit berücksichtigen

Interessantes von Internet-Und-Recht.de: Die Bemessung des Streitwertes bei Spam-Mails wird ja generell in der Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt. Die Festsetzungen

“… reichen von 350,– EUR … bis zu 15.000,– EUR …”.1

Das OLG Schleswig stellte am 5.1.09 fest, dass bei der Streitwertbemessung für Spam-E-Mails

(…) nicht nur die Belästigung (…) durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und gegebenenfalls Löschen der E-Mails, sondern auch die Breitenwirkung und die Häufigkeit von Spam-Mails zu berücksichtigen [sind], die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen.

Der Kläger hatte sich im vorliegenden Fall zudem noch eine automatische SMS-Benachrichtigung bei eingehenden E-Mails eingerichtet und somit bei der Spam-Mail zusätzlich eine SMS erhalten. Ein solche

(…) SMS-Benachrichtigung über eingehende E-Mails verstärkt die Belästigung des Empfängers durch eingehende Spam-E-Mails.

Für die Spam-Mail und die SMS wurde ein Streitwert von 4.500,– EUR festgelegt.

PS: In Irland ging die Regierung kürzlich einen Schritt weiter. So wurde Ende letzten Jahres ein Gesetz auf den Weg gebracht, das Spammern  schon etwas empfindlichere Geldstrafen von bis zu 250.000,– EUR oder 10% des Spam-Umsatzes auferlegen kann.

(Via medien-internet-und-recht.de)

Fußnote

1 Vgl. MIR 2009, Dok. 022 [pdf], S. 2.

AG Münster ermahnt Datendieb (lol)

Pünktlich an dem Tag, an dem sich der international (in den USA, Kanada und 27 europäischen Ländern) begangene Tag des Datenschutzes – größtenteils unbeachtet von der Öffentlichkeit – zum ersten Mal jährte, statuierte das Amtsgericht Münster ein Exempel. Auf der Website des DDV heißt es in einem Kommentar vom 28.1.09:

Für den Verkauf von sechs Millionen Adressdatensätzen hat das Amtsgericht Münster dem Datendieb (…) eine Geldstrafe von 900 Euro auferlegt. (…) Der Fall (…) bezieht sich brisanterweise auf die sechs Millionen Daten, die in einer Aktion des Bundesverbands Verbraucherzentrale (vzbv) gekauft worden waren, um öffentlich zu machen, wie leicht geklaute Daten zu erwerben sind.

Ich würde sagen: da hebt der ROTFLcopter mal so richtig ab! Der Diebstahl und Handel mit 6 Mio. Daten, der von der Legislativen für eine umfangreiche Gesetzesnovellierung instrumentalisiert wurde wird nun von der Judikativen mit 900 Euro Strafe geahndet getreu dem Motto: “Tu das nie wieder, sonst bewerf ich dich mit Wattebäusch’chen!” 😀

Da dürfte sicherlich der ein oder andere Datenhändler mal mit den Fingern schnalzen und den Taschenrechner zücken…

eco: Richtlinie für zulässiges Online-Marketing, 3. Auflage

Der Arbeitskreis “Online Marketing” des eco e.V. stellt seine aktualsierte “eco Richtlinie für zulässiges Online-Marketing” vor. Nach Auflage 1 in 2001 und Auflage 2 in 2008 trägt die 3. Auflage nun der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere bei der Erhebung der Einwilligung – Rechnung.

Der Leitfaden für die Praxis kann hier heruntergeladen werden:
http://www.eco.de/dokumente/Richtlinie_OnlineMarketing_2009.pdf

(pdf, 550kb, 32 Seiten)

Mit Erläuterungen, Praxistipps und Checklisten werden insbesondere die folgenden Fragestellungen beleuchtet:

  • Liegt die Einwilligung der Empfänger vor?
  • Kann die Einwilligung nachgewiesen werden?
  • Wissen die Empfänger, wozu sie eingewilligt haben?
  • Wurden die Empfänger auf die Abbestellmöglichkeit hingewiesen?
  • Erhalten die Empfänger eine E-Mail-Bestätigung ihrer Einwilligung?
  • Können E-Mails bequem abbestellt werden?
  • Wird auf Anfragen und Beschwerden reagiert?
  • Ist der Betreff nicht irreführend?
  • Ist der Absender klar erkennbar?
  • Ist das Impressum vollständig?

(Via emailmarketingblog.de)