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Soft-Opt-In-Urteil: Werbe-E-Mails rechtswidrig ohne Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit

Keine E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten (siehe vorangegangener Post) – in Deutschland gilt das Opt-In-Prinzip. Eine Ausnahme hiervon bildet § 7 Abs. 3 UWG für bestehende Geschäftsbeziehungen. Hiernach ist bei Bestandskunden unter bestimmten Voraussetzungen auch ein werblicher E-Mail-Versand auf Opt-Out-Basis möglich (daher auch die Bezeichnung “Qualifiziertes Opt-Out” oder “Soft-Opt-In).

Das Opt-Out-Schlupfloch des UWG

Per Soft-Opt-In kann etwa im Bestellprozess ausnahmsweise ein bereits vorselektiertes Ankreuz-Kästchen

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platziert werden, dass der Nutzer bei Desinteresse entfernen muss. Durch ein solches Opt-Out können Kunden – zumindest formal – einfacher zu Newsletter-Abonnenten gewandelt werden, als über eine ausdrückliche Einwilligung. Voraussetzung ist allerdings, dass alle vier im Gesetzestext genannten Bedingungen zugleich erfüllt sind. D.h. …

  1. dem Kunden wurden bereits entgeltlich Waren und Dienstleistungen verkauft und in diesem Zusammenhang wurde die E-Mail-Adresse erhoben
    (Unentgeltliche Verträge, wie Community-Mitgliedschaften sind hiervon nicht berührt. Rechtlich ungeklärt ist, ob auch eine Vertragsanbahnung bereits ausreichend ist, oder ob der Vertrag abgeschlossen worden sein muss)
  2. die Werbung bezieht sich auf ähnliche Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen
    (Fremdwerbung ist somit nicht gestattet. Wie weit oder eng “ähnlich” gefasst werden darf, bleibt ungeklärt)
  3. der Kunde hat der Datenverwendung (noch) nicht widersprochen
  4. bei der Datenerhebung und –verwendung wurde deutlich auf die kostenlose Widerrufsmöglichkeit hingewiesen

Vorsicht bei Mängeln – LG Bonn

Wie wichtig die konsequente Überprüfung aller Voraussetzungen ist, zeigt das Landgericht Bonn im Urteil v. 08.09.2009 – Az.: 11 O 56/09 auf: Ein Wettbewerbsverband klagte als Geschäftskunde eines Telekommunikationsunternehmen gegen Selbiges auf Unterlassung, weil in einer Werbe-E-Mail der Hinweis auf die kostenfreie Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung der E-Mail-Adresse fehlte, und dies ein unlauteres Verhalten darstellt. Das Landgericht gab dem Kläger mit Hinweis auf den Mangel bei § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG Recht.

(Via Kanzlei Dr. Bahr / online-und-recht.de)



Gravenreuth erhält 14 Monate staatliches Pensionat

Die Juristerei sorgt nicht selten für kollektives Kopfschütteln bei Online-Marketern, z. B. wenn bereits das Zusenden einer Double Opt-In-Mail, die best-practice beim Opt-In ist und unerwünschte E-Mails unterbindet, als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG klassifiziert wird. Dieser “Missstand” ist einer in IT-Kreisen ungeliebten Person jetzt zum Verhängnis geworden. Denn nun ist es wohl amtlich: Gravenreuth darf wegen vollendeten Betruges gegenüber der Berliner Tageszeitung taz für 14 Monate ins Kittchen. Und alles begann eben mit einer simplen Double Opt-In Mail vor ein paar Jahren…

Die Chronik1:

  1. 2006: Gravenreuth mahnt taz.de ab, nachdem er sich durch die Double Opt-In Mail für den angebliche nicht bestellten Newsletter in unzumutbarer Weise belästigt fühlte.
  2. Das Landgericht Berlin Continue reading