Gravenreuth erhält 14 Monate staatliches Pensionat

Die Juristerei sorgt nicht selten für kollektives Kopfschütteln bei Online-Marketern, z. B. wenn bereits das Zusenden einer Double Opt-In-Mail, die best-practice beim Opt-In ist und unerwünschte E-Mails unterbindet, als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG klassifiziert wird. Dieser “Missstand” ist einer in IT-Kreisen ungeliebten Person jetzt zum Verhängnis geworden. Denn nun ist es wohl amtlich: Gravenreuth darf wegen vollendeten Betruges gegenüber der Berliner Tageszeitung taz für 14 Monate ins Kittchen. Und alles begann eben mit einer simplen Double Opt-In Mail vor ein paar Jahren…

Die Chronik1:

  1. 2006: Gravenreuth mahnt taz.de ab, nachdem er sich durch die Double Opt-In Mail für den angebliche nicht bestellten Newsletter in unzumutbarer Weise belästigt fühlte.
  2. Das Landgericht Berlin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen taz.de; Kostenfestsetzungsbeschluss: 663,71 Euro.
  3. taz.de überweist die Abmahnkosten i.H.v. 663,71 Euro am 30.6.06.
  4. Gravenreuth pfändet am 13.7.06 die Domain taz.de, weil er angeblich noch keine Zahlung erhalten hat. Er versucht, die Domain zu verwerten.
  5. Im Oktober 2006 hindert das Landgericht Berlin Gravenreuth per einsweiliger Verfügung an der Versteigerung der Domain taz.de.
  6. Taz.de erstattet Strafanzeige wegen versuchten Betruges gegen Gravenreuth: er habe damals wahrheitswidrig dem Vollstreckungsgericht gegenüber behauptet, der damalig festgesetzte Betrag sei nicht gezahlt worden. Bei einer Kanzlei-Durchsuchung im Januar 2007 fand sich ein Fax von taz.de an Gravenreuth, von dem der RA nichts gewusst haben will.
  7. Das Gericht schenkt der Aussage, dass Gravenreuth von der Überweisung wegen “Büro-Chaos” nichts mitbekommen habe keinen Glauben und veruteilt den RA zu einer Freiheitsstrafe – ohne Bewährung.
  8. 17.9.08: Das Landgericht Berlin berücksichtigt veruteilt Gravenreuth zu 14 Monaten Haft ohne Bewährung und berücksichtigt beim Urteil zwei weitere Bewährungsstrafen aus 2006 und 2007.
  9. 2.2.09: Das Berliner Kammergericht verwirft die Revision; das Urteil “vollendeter Betrug” wird rechtskräftig bestätigt.

PS zum Double Opt-In: Glücklicherweise haben die Gerichte mitlerweile erkannt, dass das Double Opt-In Verfahren an sich positiv zu bewerten ist. Daher können diese E-Mails nach herrschender Meinung nicht mehr als unzulässiger Spam bewertet werden (vgl. insbesondere Entscheidung des AG München vom 16.11.06).

(Via Wolfang-Dudda.de)

Fußnoten

1 Vgl. taz.de-Artikel.

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