Der werbliche E-Mail-Versand bedarf in Deutschland gemäß §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG einer vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung für jeden Empfänger. Der Begriff “Werbung” wird sehr sehr weit gefasst und beinhaltet gemäß 2006/114/EG Artikel 2 jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz zu fördern. Nach §4a BDSG sowie der europäischen Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG (17) muss die Einwilligung
- freiwillig, d. h. ohne Zwang zur Zustimmung in Weiteres (z. B. AGB) und ohne Druck
- generell schriftlich, aber online auch elektronisch
- bestimmt bzw. sachkundig, d. h. mit Kenntnis darüber, in was genau wem gegenüber eingewilligt wird
- transparent bzw. als spezifische Angabe, d. h. mit einer
- durch räumliche Trennung zu anderen Bestimmungen hervorgehobenen
- explizit auf die Zusendung von Werbung per elektronischer Post bezogenen
- durch eine Nutzer-Aktion aktiv herbeigeführten Zustimmung (“opt-in”)
… erfolgen. Kommt es zu einem Streitfall vor Gericht, weil versehentlich etwa der Betrieb eines Anwalts mit unbestellter Werbung gestört wurde, trägt der Versender immer die Beweislast für das Vorliegen der Erlaubnis. Generell werden folgende Opt-In-Modi nach Permission-Stärke unterschieden – Soft Opt-In (als Sonderfall des §7 Abs. 3 UWG), Single Opt-In, Confirmed Opt-In sowie Double Opt-In.
Double Opt-In bietet Nachweisbarkeit
Im vergangenen Beitrag “Single oder Double-Opt-In” wurden bereits Vor- und Nachteile dieser Verfahren diskutiert. Quintessenz: Double Opt-In bietet höchste Nachweisbarkeit zuungunsten der Quantität, Single Opt-In umgekehrt. Ich habe zur Diskussion gestellt, ob Double Opt-In, das zweifelsohne als best practice angepriesen wird, tatsächlich immer angewandt werden muss. Denn im Hinblick auf ein bestmögliches Verhältnis von Qualität zu Qualität wäre es vielleicht ratsam, an verschiedenen Points-Of-Touch, an denen die Missbrauchswahrscheinlichkeit des Anmeldeformulars sehr gering ist, auf Confirmed Opt-In zu setzen. Ein Beispiel wäre etwa das Häkchen für die Newsletter-Anmeldung unter dem Bestellformular im Shop, da hierbei kaum E-Mail-Adressen Dritter eingegeben werden.
Single Opt-In rechtlich zunehmend riskanter?
Wieso grabe ich das Thema erneut aus? Für Versender stellt sich erfahrungsgemäß häufiger die Frage, ob der Anmelde-Prozess nicht von Double komplett auf Single Opt-In umgestellt werden soll, da mehr Daten generiert und die rechtlichen Risiken (“Abmahnung mit strafbewehrte Unterlassungserklärung“) als kalkulierbar eingestuft werden.
Ich möchte daher zum einen darauf hinweisen, dass Verstöße gegen Unterlassungsansprüche sehr teuer werden können – das AG Rendsburg setzte kürzlich als Exempel 300 EUR Ordnungsgeld je beim 1. und 2. und 5.000,- EUR (!) beim 3. Verstoß fest (vgl. AG Rendsburg, Beschl. v. 16.10.2009 – Az.: 3 C 218/07). Ferner gilt der Unterlassungsanspruch eventuell nicht nur für eine E-Mail-Adresse, sondern für alle möglichen E-Mail-Adressen eines Empfängers (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009 – Az. 15 T 7/09) oder sogar generell gegenüber allen Empfänger (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2009 – Az.: 4 U 192/08).
Zum anderen anbei drei mehr oder weniger frische Gerichts-Urteile, die für den Werbeversand Double Opt-In klar einfordern und Confirmed Opt-In als unzureichend kennzeichnen:
- AG Düsseldorf, Urteil v. 14.07.2009 – Az.: 48 C 1911/09: Werbe-E-Mails auf Basis von Confirmed Opt-In sind rechtswidrig
- LG Essen, Urt. v. 20.04.2009 – Az.: 4 O 368/08: Single Opt-In ist nicht ausreichend für Werbe-E-Mails
- AG Hamburg, Urteil v. 11.10.2006, Az.: 6 C 404/06: Einwilligung nur mit Double Opt-In beweisbar