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Recht: Double Opt-In Pflicht für Werbe-E-Mails?

Der werbliche E-Mail-Versand bedarf in Deutschland gemäß §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG einer vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung für jeden Empfänger. Der Begriff “Werbung” wird sehr sehr weit gefasst und beinhaltet gemäß 2006/114/EG Artikel 2 jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz zu fördern. Nach §4a BDSG sowie der europäischen Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG (17) muss die Einwilligung

  • freiwillig, d. h. ohne Zwang zur Zustimmung in Weiteres (z. B. AGB) und ohne Druck
  • generell schriftlich, aber online auch elektronisch
  • bestimmt bzw. sachkundig, d. h. mit Kenntnis darüber, in was genau wem gegenüber eingewilligt wird
  • transparent bzw. als spezifische Angabe, d. h. mit einer
    • durch räumliche Trennung zu anderen Bestimmungen hervorgehobenen
    • explizit auf die Zusendung von Werbung per elektronischer Post bezogenen
    • durch eine Nutzer-Aktion aktiv herbeigeführten Zustimmung (“opt-in”)

… erfolgen. Kommt es zu einem Streitfall vor Gericht, weil versehentlich etwa der Betrieb eines Anwalts mit unbestellter Werbung gestört wurde, trägt der Versender immer die Beweislast für das Vorliegen der Erlaubnis. Generell werden folgende Opt-In-Modi nach Permission-Stärke unterschieden – Soft Opt-In (als Sonderfall des §7 Abs. 3 UWG), Single Opt-In, Confirmed Opt-In sowie Double Opt-In.

Double Opt-In bietet Nachweisbarkeit

Im vergangenen Beitrag “Single oder Double-Opt-Inwurden bereits Vor- und Nachteile dieser Verfahren diskutiert. Quintessenz: Double Opt-In bietet höchste Nachweisbarkeit zuungunsten der Quantität, Single Opt-In umgekehrt. Ich habe zur Diskussion gestellt, ob Double Opt-In, das zweifelsohne als best practice angepriesen wird, tatsächlich immer angewandt werden muss. Denn im Hinblick auf ein bestmögliches Verhältnis von Qualität zu Qualität wäre es vielleicht ratsam, an verschiedenen Points-Of-Touch, an denen die Missbrauchswahrscheinlichkeit des Anmeldeformulars sehr gering ist, auf Confirmed Opt-In zu setzen. Ein Beispiel wäre etwa das Häkchen für die Newsletter-Anmeldung unter dem Bestellformular im Shop, da hierbei kaum E-Mail-Adressen Dritter eingegeben werden.

Single Opt-In rechtlich zunehmend riskanter?

Wieso grabe ich das Thema erneut aus? Für Versender stellt sich erfahrungsgemäß häufiger die Frage, ob der Anmelde-Prozess nicht von Double komplett auf Single Opt-In umgestellt werden soll, da mehr Daten generiert und die rechtlichen Risiken (“Abmahnung mit strafbewehrte Unterlassungserklärung“) als kalkulierbar eingestuft werden.

Ich möchte daher zum einen darauf hinweisen, dass Verstöße gegen Unterlassungsansprüche sehr teuer werden können – das AG Rendsburg setzte kürzlich als Exempel 300 EUR Ordnungsgeld je beim 1. und 2. und 5.000,- EUR (!) beim 3. Verstoß fest (vgl. AG Rendsburg, Beschl. v. 16.10.2009 – Az.: 3 C 218/07). Ferner gilt der Unterlassungsanspruch eventuell nicht nur für eine E-Mail-Adresse, sondern für alle möglichen E-Mail-Adressen eines Empfängers (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009 – Az. 15 T 7/09) oder sogar generell gegenüber allen Empfänger (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2009 – Az.: 4 U 192/08).

Zum anderen anbei drei mehr oder weniger frische Gerichts-Urteile, die für den Werbeversand Double Opt-In klar einfordern und Confirmed Opt-In als unzureichend kennzeichnen:

Bedarf Werbe-Post in Social Media einer Einwilligung?

Für den Versand von Werbe-E-Mails gilt per EU-Direktive in Deutschland i.d.R. ein Einwilligungsvorbehalt. Auch über Soziale Netzwerke wie Xing, Facebook oder Twitter können kommerzielle, eletronische Mitteilungen versandt werden. Da lässt Missbrauch nicht lange auf sich warten, der Spammern teuer zu stehen kommen kann.

Seit jeher stellt sich die Frage, inwieweit der Deutsche Gesetzes-Rahmen auf Nachrichten in Sozialen Netzwerken bezogen werden kann/muss. Der Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht äußert sich (meines Wissens als erster RA) in einem ausführlichen Artikel auf dem Portal iBusiness zu dieser Fragestellung, der sich sowohl an Werbetreibende als auch Plattformbetreiber richtet:
http://www.ibusiness.de/aktuell/db/515659SUR.html

Kernpunkte:

  • Elektronische Post ist gemäß der Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG

    … jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.

  • Auch eine Kontaktanfrage über Xing sowie eine private oder automatisch versandte Willkommens-Nachricht über Twitter sind elektronische Post.
  • Daher gelten auch für Werbung über die Netzwerke die Permission-Marketing-Grundsätze des Wettbewerbsrechts. D. h. wer ohne Einwilligung Werbung versendet, handelt unlauter, verletzt die Privatsphäre oder greift in den Gewerbebetrieb ein und kann abgemahnt werden.
  • Eine konkrete Rechtsprechung hierzu existiert derzeit allerdings derzeit noch nicht.

Das ist doch mal eine Ansage…

Short-News: Links & Pings vom 05.11.09

  • Höhere Umwandlungsraten durch gute Formulare:
    Nico Zorn von EmailMarketingBlog.de gibt in einem Gastbeitrag für Artegic 7 wertvolle Tipps, wie Online-Formulare für eine Newsletteranmeldung oder Bestellung im Hinblick auf eine bestmögliche Umwandlungsrate  von Clicks zu Abschlüssen gestaltet werden sollten.
  • Erfolgsfaktoren für Share With Your Network (SWYN):
    Marc Marius Müller (dialogue1) verrät 7 Determinanten, die über Erfolg und Misserfolg bei der Einbindung von Share-To-Social alias SWYN entscheidend sein können.
  • Inaktive reaktivieren oder aus der Liste waschen:
    Stefan Pollard schreibt im aktuellen Artikel auf ClickZ, worauf bei der Identifizierung von inaktiven E-Mail-Empfängern zu achten ist, wie eine Reaktivierungs-Kampagne ausschauen könnte und warum es im Hinblick auf die Zustellungsrate immer wichtiger wird, den Verteiler um “Karteileichen” zu bereinigen.
  • E-Mail-Recht in DE:
    RA Alessandro Foderà-Pierangeli gibt auf dem populären Blog drweb.de Tipps für einen rechtssicheren E-Mail-Versand in Deutschland.
  • Nudge Effect im E-Mail-Marketing:
    Dela Quist stellt heraus, dass auch ungeöffnete E-Mails im Hinblick auf die Umsätze wertvoll sein können; so tätigten im Rahmen einer aktuellen Kampagne Adressaten, die die E-Mail nicht geöffnet hatten mehr Käufe, als die Öffner. Die Nicht-Öffner gelangten “angestupst” durch die E-Mail allerdings eher über andere Kanäle, wie z. B. die Websuche zum Kaufabschluss. Hierauf wendet Dela Quist den Nudge-Effect aus den Verhaltensökonomik an.

Tell-A-Friend immer noch rechtliche Grauzone – besser SWYN!

Die Tell-A-Friend– (auch: Forward-To-A-Friend-, kurz FTAF-) Funktion, mit deren Hilfe Nutzer einen Newsletter über die Plattform des Werbetreibenden an einen oder mehrere ihrer Freunde weiterleiten können, erfreut sich im E-Mail-Marketing relativ hoher Beliebtheit. Was mich eigentlich verwundert. Denn der Erfolg – in Form einer höheren Reichtweite der Marketingbotschaft über den Verteilerkreis hinaus, sowie ggf. neue Newsletterabonnenten, die durch die Weiterleitung auf das Newsletterangebot aufmerksam werden, dürfte sich Grenzen halten. Zu gering sind in der Regel Involvement und die Anreize, einen Newsletter über die eher technisch denn sozial anmutende Funktion weiterzuempfehlen. Parallel ist zudem das rechtliche Risiko, wegen unzumutbarer Belästigung durch unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG belangt zu werden, relativ hoch. Das AG Berlin bzw. LG Berlin hatte hier am am 22.5.09 bzw. 18.8.09 noch Urteile zuungunsten eines Werbetreibenden gefällt bzw. bestätigt. Grund genug, sich noch einmal den Status quo sowie Implikationen vor Augen zu führen.

Status Quo

Der Versand der Weiterempfehlungs-E-Mail mit Reklame erfolgt technisch über die Plattform des Werbetreibenden, aber im Auftrag bzw. auf Initiative eines Dritten – nämlich des Nutzers, der die Empfängeradressen eingibt und „Absenden“ klickt. Hört sich simpel an, brachte aber in der Vergangenheit bei den Gerichten verschiedene Urteile hervor, die bei Klagen in der Regel die Werbetreibenden für die Weiterleitung mindestens in Störerhaftung nahmen (rot hervorgehoben). Die Kernaussagen folgender Urteile zum E-Mail-Versand durch Dritte geben Ihnen einen Eindruck, welche Dinge es bei Tell-A-Friend zu berücksichtigen gilt, und wie schwierig ein rechtskonformes Angebot dieser Funktion (sofern dies überhaupt möglich ist) letztlich ist:

AG Hamburg, Urt. v. 04.03.2003, 36a C 37/03: Für ein Störereigenschaft bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist es nicht erforderlich, dass der Störer die E-Mails selbst verschickt, sondern es kann ausreichen, dass er die Plattform für den Versand zur Verfügung stellt.

OLG München, Urt. v. 12.02.2004, 8 U 4223/03: Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Versand von Newslettern durchaus missbraucht werden könne, um jemanden zu ärgern. (…) Eine Aufforderung zur Weiterempfehlung per E-Mail ist untersagt.

LG Nürnberg, Urt. v. 04.03.2004, 4 HKO 2056/04: Soll der Verbraucher zugunsten des werbenden Unternehmens Produktempfehlungen aussprechen, liegt eine unzulässige mittelbare E-Mail-Werbung vor. Derartige Nachrichten wirken letztlich genauso wie eine eigene, direkte Werbung des Unternehmens gegenüber dem Endkunden.

KG Berlin, Beschl. v. 22.06.2004, 9 W 53/04: Eine politische Partei haftet als Mitstörerin auf Unterlassung, wenn sie Dritten auf ihrer Website ein anonymes Spamming über eine E-Card-Funktion ermöglicht.

LG Nürnberg, Urt. v. 17.09.2004, 1 HK O 9216/04: Ein Versandhaus, das über seine Website die Besucher auffordert, an Freunde und Bekannte eine Produktempfehlung zu senden, handelt wettbewerbswidrig.

LG Frankfurt am.Main, Urt. v. 05.11.04, 3/12 O 106/04: Ja, E-Mail wird von Dritten, nicht vom Händler verschickt. Daher gilt zumindest dann keine Störerhaftung Werbetreibende, wenn Nutzer nicht völlig wahllos und willkürlich von der Funktion Gebrauch machen und keine Vorteile („Prämien“) in Aussicht gestellt werden.

OLG Nürnberg, Urt. v. 25.10.05, 3 U 1084/05: Eine Produktempfehlungs-E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung dar, wenn sie nicht nur die Empfehlung des bestimmten Produktes, sondern eine darüber hinausgehende Werbung enthält.

BGH, Urt. v. 06.07.06, I ZR 145/03: Laienwerbung an sich ist zunächst nicht als unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG einzustufen. Sie ist erst dann unzumutbar, wenn Mittel berufsmäßiger Werber genutzt werden, wie z. B. der E-Mail-Versand.

BGH, Urt. v. 29.05.2008, I ZR 189/05: Im Urteil zur Freunschaftswerbung im Internet wird der Eindruck erzeugt, dass das höchste Gericht sich ein Stück weit von den meist strengen, negativen Urteilen in der Vergangenheit distanziert. So interpretiert dies zumindest die Kanzlei Strömer Rechtsanwälte.

AG Berlin, Urt. v. 22.05.2009, 15 C 1006/09 bzw. LG Berlin, Urt. vom 18.8.09, 15 S 8/09 : Wer seine Kunden durch das Versprechen von Prämien zur Eingabe von Adressen Dritter animiert, haftet als Störer. (…) Werbung im Sinne des UWG liegt bereits dann vor, wenn sich die Botschaft darauf bezieht, einem bestimmten Anbieter den Vorzug vor anderen Bezugsmöglichkeiten zu geben.

Implikationen

Unterm Strich lassen sich aus den bisherigen Urteilen die folgenden Best-Practice-Empfehlungen zum Angebot der Tell-A-Friend-Funktion ableiten, die zwar keine Rechtssicherheit bringen, aber zumindest die Haftungsgefahr minimieren:

  • Die E-Mail sollte abseits der weitergeleiteten Empfehlungen durch den Nutzer frei von jeder ergänzenden Werbung sein. Dies bedeutete die Vermeidung des Hinzufügens jedlicher Textpassagen, die Ihre Produkte und Dienste bewerben und mittelbar oder unmittelbar der Absatzförderung dienen.
  • Der Nutzer sollte vor der Weiterleitung aktiv und bewusst („Häkchen setzen“) darin zustimmen, dass er ein Einverständnis der E-Mail-Empfänger für die Weiterleitung an sie besitzt
  • Weisen Sie in der weitergeleiteten / empfohlenen E-Mail darauf hin, in wessen Auftrag der E-Mail-Versand erfolgt.
  • Nutzen Sie keine Incentivierung („Prämien“) für die Weiterleitung einer E-Mail. In den Augen der Gerichte forcieren Sie so keine persönliche Empfehlung des Nutzers, sondern den Massenversand, der Ihre Mitbewerber dazu veranlasst, es Ihnen nachzutun.
Leitfaden E-Mail-Marketing 2.0

SWYN / Leitfaden E-Mail-Marketing 2.0

Generell ist jedoch zu hinterfragen, ob der vermutlich geringe wirtschaftliche Erfolg das rechtliche Risiko rechtfertigt. Besser in meinen Augen ist es, auf die Weiterleitung einzelner teilenswerter Inhalte in die Sozialen Netzwerke, wie Facebook, Twitter, studiVZ etc. zu setzen (so genanntes Share-To-Social oder auch Share-With-Your-Network, SWYN). Hier geht das Risiko gegen Null und der Erfolg ist Erhebungen zufolge um ein Vielfaches höher. Weitere Informationen zu dieser Art von Weiterleitung finden Sie in der Kategorie “Soziale Netzwerke” oder auch in meinem Fachartikel “Weiterempfehlungen in die Sozialen Netzwerke [pdf, 1mb, 15 Seiten] im jüngst erschienenen Leitfaden E-Mail-Marketing 2.0 von Herausgeber Dr. Torsten Schwarz.

Zu guter Letzt empfehle ich die folgenden Artikel zum Thema Tell-A-Friend, die gleichzeitig als Quellen dienten:

Short News: Links & Pings vom 12.10.09

  • EU will härtere Spam-Strafen:

    (…) Man sollte aber nicht versuchen, gegen ausländische Anbieter rechtlich vorzugehen – es ist in der Praxis zwecklos. Denn eine deutsche Entscheidung, die man gegen ausländische Spammer durchaus erwirken könnte, wäre im außereuropäischen Ausland kaum vollstreckbar. Im Übrigen ist auch die Vollstreckung deutscher Entscheidungen innerhalb der EU oft ein Trauerspiel.

    schreibt Prof. Dr. Thomas Hoeren in seinem Skriptum Internet Recht auf PDF-S. 269 zu den mageren Strafverfolgungsmöglichkeiten über die Grenzen hinweg. Wie Golem berichtet hat die EU erkannt, dass ein aktiveres Vorgehen gegen unerwünschter E-Mail-Werbung erforderlich ist, was die Zahl der verfolgten Fälle und Höhe der verhängten Strafen zeige. Eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit der EU-Staaten untereinander und auch mit den USA ist hierzu nun in der Planung.
    Interessant: “Spam and spyware study SMART 2008/0013” (pdf, 1mb, 92 S.), die nicht zuletzt Einblicke in die landesspezifischen Spam-Regularien innerhalb der EU schafft.

  • 25 Newsletter-Vorlagen:
    Sendcube stellt Interessenten 25 kostenlose und getestete Newsletter-Vorlagen in verschiedenen Layouts zum Download bereit:
    http://www.sendcube.com/features/free_templates.html
    (Via Pixey.de)
  • Seamonkey 2:
    Für die Version 2.0 der Software-Suite inkl. E-Mail-Client ist nun der erste Release-Candidate vorgestellt worden:
    http://www.seamonkey-project.org/releases/2.0rc1
    (Via Heise)

OLG Hamm: Werbung für Versicherungs-Policen an Autohäuser ist Spam

Gemäß deutschem Wettbewerbsrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) ist Werbung per E-Mail oder Fax als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten – egal ob B2C oder B2B – vorliegt. Das OLG Hamm hat im Urteil vom 19.03.2009 (Az.: 4 U 179/08) entschieden, dass E-Mail-Werbung für Versicherungs-Policen an Autohäuser ohne ausdrückliche Einwilligung unlauterer Spam ist.

Begründung:

  1. Fehlende Einwilligung: Öffentliche Preisgabe der E-Mail ist hier keine ausdrückliche und auch keine mutmaßliche Einwilligung
  2. Branchenfremdheit: keine Werbung für Autos, sondern für Versicherungsprodukte
  3. Keine bestehende Kundenbeziehung

(Via Dr. Bahr.com)

ibi research: Neuer E-Commerce Leitfaden zum kostenlosen Download

Das ibi research der Uni Regensburg veröffentlichte die neue, erweiterte Version des nun 316 Seiten starken E-Commerce-Leitfadens, die ab sofort zum kostenlosen Download (und auch als Buchversion im Handel) erhältlich ist. Auch zum Thema E-Mail-Marketing finden sich ein paar Ausführungen auf den Seiten 54 ff.: “Die häufigsten Fehler” sowie “Vorsicht: Datenschutz!” von skwlaw.de.

Zum Download:
http://www.ecommerce-leitfaden.de/downloads.html

Aus dem Inhalt:

  • Einstieg in den E-Commerce
  • Erfolgskontrolle der Online-Aktivitäten
  • Auswahl geeigneter Zahlungsverfahren
  • Schutz vor Zahlungsstörungen
  • Versand und Bestellabwicklung
  • Erschließung ausländischer Märkte

Conrad: Optimiertes Mailing sowie interessanter E-Mail-Absender

Conrad: Alukoffer-Mailing im Thunderbird-Vorschaufenster ohne Bilder - heute im Vergleich zu vorher

Conrad: Alukoffer-Mailing (Thunderbird, ohne Bilder) - heute vs. vorher

Dass es durchaus lohnt, sich Gedanken über die E-Mail-Ansicht im Vorschaufenster bei unterdrückten Bildern zu machen, zeigt das aktuelle Beispiel Conrad. Die Conrad-Newsletter zeichnen sich in der Regel durch alleinige Nutzung schöner, opulenter Grafiken aus. Nur nützen die schönsten Grafiken natürlich wenig, wenn mehr als die Hälfte der Leserschaft beim Scannen des Posteingangs davon bzw. vom E-Mail-Inhalt aufgrund unterdrückter Bilder nichts sieht . Wenn zudem keine

alt

-Texte (übrigens: nicht

alt-<em>Tags</em>

😉 ) genutzt werden, dürfte das Interesse dieser Leser nur schwer zu erlangen sein.

Dies hat nun scheinbar auch der Elektronik-Händler realisiert und gehandelt. Machen Sie sich selbst ein Bild: die rechtsstehende Abbildung zeigt im oberen Teil die aktuelle Newsletter-Vorlage und darunter einen alten Newsletter zu einer ähnlichen Promotion. Rot umrandet ist dabei exemplarisch jeweils der Teil der E-Mail, der bei klassischer Ansicht im Thunderbird-Vorschaufenster zu sehen wäre.

Vergleich und Bewertung

In der alten Version ist im Vorschaufenster nichts sichtbar – außer ein unpersönlicher und uninformativer Darstellungsfehler-Link. In der neuen Version dagegen sieht der E-Mail-Empfänger auf Anhieb

  • den Absender bzw. die Marke “Conrad”, was Vertrauen und Wiedererkennungswert erzeugen sollte
  • den Anlass des Mailings: ein 40%-Rabatt auf den Alu-Koffer mit künstlicher Verknappung (“nur 570 Stück”), um so Aufmerksamkeit, Interesse und Handlungsdruck zu erzeugen
  • einen Call-To-Action (“Jetzt bestellen”), um direkt die Möglichkeit zur Handlung zu geben
  • eine optisch hervorgehobene Anrede, um eine persönliche Brücke zu schlagen für den darauf folgenden Promotion-Text.

Ich denke wir können auch ohne die spirituelle Hilfe von Astro TV-Beratern mutmaßen: das neue Mailing dürfte – allein aufgrund der genannten Punkte – bereits deutlich besser laufen.

Interessant: Promo-Artikel statt Marke als Absender?

Conrad: Variation der Absender-Namen

Conrad: Variation der Absender-Namen

Anhand des E-Mail-Absenders und -Betreffs entscheidet sich der E-Mail-Empfänger in der Regel, ob er sich mit einer E-Mail befasst. Vielfach wird dem Absender dabei mehr Gewicht als dem Betreff zugestanden.[1] Interessant bei vielen Conrad-Mailings finde ich in diesem Zusammenhang die Idee, im Absender-Namen den Gegenstand der Promotion (hier z. B. das Produkt “Alu-Koffer”) der Marke “Conrad” voranzustellen (vgl. Abb. 2). Vom Absender wird in den E-Mail-Clients und Freemailern nur eine begrenzte Anzahl Zeichen im Posteingang angezeigt.[2] Daher wird “Conrad” oftmals gar nicht sichtbar sein. Im ersten Moment widerspricht diese Vorgehensweise somit dem Gedanken, die Bekanntheit der Marke Conrad für einen entsprechenden Wiedererkennungswert im Posteingang zu nutzen. Auf der anderen Seite habe ich selbst die Erfahrung gemacht, dass wechselnde Absender sich positiv auf die Performance auswirken können. Vermutung: viele E-Mail-Empfänger reagieren bei neuen Absendern einfach zunächst mit Neugierde.[3] Ein Test kann lohnen…

Eine Bitte am Rande: Wenn Sie Variationen des Absender-Namens im Rahmen Ihres E-Mail-Marketings testen, beachten Sie dabei bitte stets die rechtlichen Rahmenbedingungen des § 6 TMG, nach dem die Verschleierung des Absenders grundsätzlich verboten ist.[4]

Fußnoten

[1] Vgl. z. B. den Artikel “7 Ways to Woo Customers Through E-mail Subject Lines“, erschienen auf targetmarketingmag.com am 10.12.08. Empirische Zahlen aus einer Befragung liefert Insecon eMarketing im Newsletterreport 2009:

57,9% [der Befragten] waren sich einig, dass [bei der Entscheidung, zu öffnen oder nicht] der Betreff nicht ausschlaggebend sei, sondern der Absender klar zu erkennen sein muß.

[2] Gmx zeigt z. B. im Posteingang nur ca. 15-16 Zeichen des Absenders an: “ALU-Koffer Verk…” statt “ALU-Koffer Verkauf bei Conrad”. Die Marke “Conrad” ist im Posteingang somit nicht sichtbar.

[3] Laut Insecon eMarketing-Newsletterreport 2009 öffnet immerhin ca. jeder 10. E-Mail-Empfänger jede Nachricht aus Neugierde.

[4] Weitere Infos hierzu z. B. auf impressum-recht.de.

Gravenreuth erhält 14 Monate staatliches Pensionat

Die Juristerei sorgt nicht selten für kollektives Kopfschütteln bei Online-Marketern, z. B. wenn bereits das Zusenden einer Double Opt-In-Mail, die best-practice beim Opt-In ist und unerwünschte E-Mails unterbindet, als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG klassifiziert wird. Dieser “Missstand” ist einer in IT-Kreisen ungeliebten Person jetzt zum Verhängnis geworden. Denn nun ist es wohl amtlich: Gravenreuth darf wegen vollendeten Betruges gegenüber der Berliner Tageszeitung taz für 14 Monate ins Kittchen. Und alles begann eben mit einer simplen Double Opt-In Mail vor ein paar Jahren…

Die Chronik1:

  1. 2006: Gravenreuth mahnt taz.de ab, nachdem er sich durch die Double Opt-In Mail für den angebliche nicht bestellten Newsletter in unzumutbarer Weise belästigt fühlte.
  2. Das Landgericht Berlin Continue reading

OLG Frankfurt: Arglistige Täuschung bei Abofallen

In 2. Instanz stellte am 4.12.08 nun das OLG Frankfurt in den zwei seit September 2007 andauernden Verfahren (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) vom DSW gegen Genealogie Ltd. und NETContent Ltd. fest: Bei den Angeboten werden die User arglistig getäuscht im Sinne des § 123 BGB.

Das Gericht folgte weitestgehend der Auffassung des Klägers: in beiden Fällen liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot sowie die Preisangabenverordnung vor. Preisangaben müssten deutlich lesbar, leicht erkennbar und eindeutig dem Angebot zuordenbar sein. In den konkreten Fällen Continue reading