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Tell-A-Friend immer noch rechtliche Grauzone – besser SWYN!

Die Tell-A-Friend– (auch: Forward-To-A-Friend-, kurz FTAF-) Funktion, mit deren Hilfe Nutzer einen Newsletter über die Plattform des Werbetreibenden an einen oder mehrere ihrer Freunde weiterleiten können, erfreut sich im E-Mail-Marketing relativ hoher Beliebtheit. Was mich eigentlich verwundert. Denn der Erfolg – in Form einer höheren Reichtweite der Marketingbotschaft über den Verteilerkreis hinaus, sowie ggf. neue Newsletterabonnenten, die durch die Weiterleitung auf das Newsletterangebot aufmerksam werden, dürfte sich Grenzen halten. Zu gering sind in der Regel Involvement und die Anreize, einen Newsletter über die eher technisch denn sozial anmutende Funktion weiterzuempfehlen. Parallel ist zudem das rechtliche Risiko, wegen unzumutbarer Belästigung durch unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG belangt zu werden, relativ hoch. Das AG Berlin bzw. LG Berlin hatte hier am am 22.5.09 bzw. 18.8.09 noch Urteile zuungunsten eines Werbetreibenden gefällt bzw. bestätigt. Grund genug, sich noch einmal den Status quo sowie Implikationen vor Augen zu führen.

Status Quo

Der Versand der Weiterempfehlungs-E-Mail mit Reklame erfolgt technisch über die Plattform des Werbetreibenden, aber im Auftrag bzw. auf Initiative eines Dritten – nämlich des Nutzers, der die Empfängeradressen eingibt und „Absenden“ klickt. Hört sich simpel an, brachte aber in der Vergangenheit bei den Gerichten verschiedene Urteile hervor, die bei Klagen in der Regel die Werbetreibenden für die Weiterleitung mindestens in Störerhaftung nahmen (rot hervorgehoben). Die Kernaussagen folgender Urteile zum E-Mail-Versand durch Dritte geben Ihnen einen Eindruck, welche Dinge es bei Tell-A-Friend zu berücksichtigen gilt, und wie schwierig ein rechtskonformes Angebot dieser Funktion (sofern dies überhaupt möglich ist) letztlich ist:

AG Hamburg, Urt. v. 04.03.2003, 36a C 37/03: Für ein Störereigenschaft bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist es nicht erforderlich, dass der Störer die E-Mails selbst verschickt, sondern es kann ausreichen, dass er die Plattform für den Versand zur Verfügung stellt.

OLG München, Urt. v. 12.02.2004, 8 U 4223/03: Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Versand von Newslettern durchaus missbraucht werden könne, um jemanden zu ärgern. (…) Eine Aufforderung zur Weiterempfehlung per E-Mail ist untersagt.

LG Nürnberg, Urt. v. 04.03.2004, 4 HKO 2056/04: Soll der Verbraucher zugunsten des werbenden Unternehmens Produktempfehlungen aussprechen, liegt eine unzulässige mittelbare E-Mail-Werbung vor. Derartige Nachrichten wirken letztlich genauso wie eine eigene, direkte Werbung des Unternehmens gegenüber dem Endkunden.

KG Berlin, Beschl. v. 22.06.2004, 9 W 53/04: Eine politische Partei haftet als Mitstörerin auf Unterlassung, wenn sie Dritten auf ihrer Website ein anonymes Spamming über eine E-Card-Funktion ermöglicht.

LG Nürnberg, Urt. v. 17.09.2004, 1 HK O 9216/04: Ein Versandhaus, das über seine Website die Besucher auffordert, an Freunde und Bekannte eine Produktempfehlung zu senden, handelt wettbewerbswidrig.

LG Frankfurt am.Main, Urt. v. 05.11.04, 3/12 O 106/04: Ja, E-Mail wird von Dritten, nicht vom Händler verschickt. Daher gilt zumindest dann keine Störerhaftung Werbetreibende, wenn Nutzer nicht völlig wahllos und willkürlich von der Funktion Gebrauch machen und keine Vorteile („Prämien“) in Aussicht gestellt werden.

OLG Nürnberg, Urt. v. 25.10.05, 3 U 1084/05: Eine Produktempfehlungs-E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung dar, wenn sie nicht nur die Empfehlung des bestimmten Produktes, sondern eine darüber hinausgehende Werbung enthält.

BGH, Urt. v. 06.07.06, I ZR 145/03: Laienwerbung an sich ist zunächst nicht als unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG einzustufen. Sie ist erst dann unzumutbar, wenn Mittel berufsmäßiger Werber genutzt werden, wie z. B. der E-Mail-Versand.

BGH, Urt. v. 29.05.2008, I ZR 189/05: Im Urteil zur Freunschaftswerbung im Internet wird der Eindruck erzeugt, dass das höchste Gericht sich ein Stück weit von den meist strengen, negativen Urteilen in der Vergangenheit distanziert. So interpretiert dies zumindest die Kanzlei Strömer Rechtsanwälte.

AG Berlin, Urt. v. 22.05.2009, 15 C 1006/09 bzw. LG Berlin, Urt. vom 18.8.09, 15 S 8/09 : Wer seine Kunden durch das Versprechen von Prämien zur Eingabe von Adressen Dritter animiert, haftet als Störer. (…) Werbung im Sinne des UWG liegt bereits dann vor, wenn sich die Botschaft darauf bezieht, einem bestimmten Anbieter den Vorzug vor anderen Bezugsmöglichkeiten zu geben.

Implikationen

Unterm Strich lassen sich aus den bisherigen Urteilen die folgenden Best-Practice-Empfehlungen zum Angebot der Tell-A-Friend-Funktion ableiten, die zwar keine Rechtssicherheit bringen, aber zumindest die Haftungsgefahr minimieren:

  • Die E-Mail sollte abseits der weitergeleiteten Empfehlungen durch den Nutzer frei von jeder ergänzenden Werbung sein. Dies bedeutete die Vermeidung des Hinzufügens jedlicher Textpassagen, die Ihre Produkte und Dienste bewerben und mittelbar oder unmittelbar der Absatzförderung dienen.
  • Der Nutzer sollte vor der Weiterleitung aktiv und bewusst („Häkchen setzen“) darin zustimmen, dass er ein Einverständnis der E-Mail-Empfänger für die Weiterleitung an sie besitzt
  • Weisen Sie in der weitergeleiteten / empfohlenen E-Mail darauf hin, in wessen Auftrag der E-Mail-Versand erfolgt.
  • Nutzen Sie keine Incentivierung („Prämien“) für die Weiterleitung einer E-Mail. In den Augen der Gerichte forcieren Sie so keine persönliche Empfehlung des Nutzers, sondern den Massenversand, der Ihre Mitbewerber dazu veranlasst, es Ihnen nachzutun.
Leitfaden E-Mail-Marketing 2.0

SWYN / Leitfaden E-Mail-Marketing 2.0

Generell ist jedoch zu hinterfragen, ob der vermutlich geringe wirtschaftliche Erfolg das rechtliche Risiko rechtfertigt. Besser in meinen Augen ist es, auf die Weiterleitung einzelner teilenswerter Inhalte in die Sozialen Netzwerke, wie Facebook, Twitter, studiVZ etc. zu setzen (so genanntes Share-To-Social oder auch Share-With-Your-Network, SWYN). Hier geht das Risiko gegen Null und der Erfolg ist Erhebungen zufolge um ein Vielfaches höher. Weitere Informationen zu dieser Art von Weiterleitung finden Sie in der Kategorie “Soziale Netzwerke” oder auch in meinem Fachartikel “Weiterempfehlungen in die Sozialen Netzwerke [pdf, 1mb, 15 Seiten] im jüngst erschienenen Leitfaden E-Mail-Marketing 2.0 von Herausgeber Dr. Torsten Schwarz.

Zu guter Letzt empfehle ich die folgenden Artikel zum Thema Tell-A-Friend, die gleichzeitig als Quellen dienten:

Praxis: Newsletter auf VZ, LinkedIn und Twitter teilen

Soziale Netzwerke sind im B2C– und im B2B-Bereich stetig auf dem Vormarsch. Dies sollten sich auch E-Mail-Marketer zunutze machen. Im März stellte ich an dieser Stelle bereits vor, wie Newsletter-Inhalte fürs Erste auch ohne professionelle E-Mail-Versandlösung in die sozialen Netzwerken Facebook und MySpace verbreitet werden können (so genannte Share-With-Your-Network-Funktion, kurz: SWYN). Vorteile von SWYN:

  • Die geteilten Newsletter-Inhalte erscheinen im Netzwerk als persönliche Empfehlungen mit hoher Glaubwürdigkeit.
  • Über jede Weiterleitung erreicht der Versender zudem ein weiteres Reichweiten-Potenzial in der Größe des “Mikro-Netzwerks” des einzelnen Nutzers, der den Artikel oder Newsletter geteilt hat. (Voraussetzung hierfür: der weitergeleitete Artikel/Newsletter ist öffentlich im Netzwerk verfügbar, z. B. an der persönlichen Pinwand.)
  • Darüber hinaus entstehen virale Potenziale, wenn aus dem einen Mikro-Netzwerk wiederum eine Empfehlung ins nächste weitergereicht wird usw. usf.

Anbei mit den VZ-Netzwerken, LinkedIn und Twitter drei weitere wichtige soziale Netzwerke, über die Sie Ihre Newsletter-Inhalte verbreiten können.

(Update 14.8.: Ich habe ein kleines Tool gebastelt, mit dem die Erzeugung der SWYN-Links vereinfacht wird: http://bit.ly/SWYNme )

Studi VZ, Mein VZ, Schüler VZ vz_icon

Seit geraumer Zeit können auch über Holtzbrincks VZ-Netzwerke Ressourcen im WWW an einzelne Netzwerk-Kontakte weiterempfohlen werden. Anders als bei Facebook wird der Artikel allerdings nicht an die Pinwand geheftet, sondern als Private Message (PM) an einzelne Kontakte versandt. Die potenzielle Reichweite und das virale Potenzial sind somit geringer; die Funktion gleicht eher der klassischen Forward-To-A-Friend (FTAF)-/Weiterleitungs-Funktion, wobei das rechtliche Problem eines fehlenden Einverständnisses für den E-Mail-Versand an Dritte hier nicht besteht.

Bislang unterstützt (meines Wissens) kein E-Mail-Service-Provider eine Share-With-Your-Network-Funktion für die VZ-Netzwerke. Aber kein Problem: Um etwa Ihren Newsletter oder Newsletter-Artikel auf VZ zu teilen, binden Sie gemäß der offiziellen Bookmark-Beschreibung folgende Hyperlink-Form ein:

Die Syntax:
http://www.studivz.net/Suggest/Selection/?u=[URL]&desc=[BESCHREIBUNG]&prov=[PROVIDER]

[URL] stellt hierbei den Hyperlink zur Ressource dar, [BESCHREIBUNG] spricht für sich und [PROVIDER] spiegelt die Quelle wieder. Kodieren Sie alle Texte in UTF-8, indem Sie die Parameter hier im Formular unten auf der Webseite eingeben, von ASCII auf UTF-8 umstellen auf “kodiere” klicken.

HTML-Beispiel (klick):

http://www.studivz.net/Suggest/Selection/?u=http%3A%2F%2Fwww.c0ol.de%2Ffun%2Fkronkorken-streich&desc=Kronkorken-Streich%20%3A-%29&prov=fun.c0ol.de

So siehts aus Sicht des Users aus:

Newsletter mit Studi VZ, Mein VZ und Schüler VZ teilen

Newsletter mit Studi VZ, Mein VZ und Schüler VZ teilen


LinkedIn linkedin_icon

Auch über das internationale Businessnetzwerk LinkedIn können Newsletter oder Newsletter-Inhalte mit dem Netzwerk geteilt werden. Und auch hier erfolgt dies in Form von netzinternen Private Messages oder als Veröffentlichung über eine Gruppe. Die offizielle Beschreibung zur Vorgehensweise liefert LinkedIn hier. In der Praxis sieht dies folgendermaßen aus:

Syntax:
http://www.linkedin.com/shareArticle?mini=true&url=[URL]&title=[TITEL]&summary=[BESCHREIBUNG]&source=[PROVIDER]

LinkedIn: Fehlende Parameter (hier: Beschreibung und Quelle) werden erfragt

LinkedIn: Fehlende Parameter (hier: Beschreibung und Quelle) werden erfragt

Wie bei VZ stellt [URL] die Adresse des weiterzuleitenden Artikels dar. [TITLE] kann eine kurze Überschrift und [PROVIDER] die Quelle jeweils mit bis zu 200 Zeichen enthalten. In [BESCHREIBUNG] kann ein Teil des Artikels bereits als Anreißer mit aufgenommen werden, wobei ein längerer Text automatisch mit Auslassungszeichen abgekürzt wird. Die Angabe aller Parameter ist zwar freiwillig; aber fehlende Parameter werden ggf. beim User, der den Artikel weiterleitet erfragt (siehe rechtsstehende Abb.). Somit empfiehlt sich aus Usability-Gründen im Newsletter von vornherein die Berücksichtigung aller Parameter.

Wie bei VZ kodieren Sie alle Texte und Links auch hier in UTF-8, indem Sie die Parameter hier im Formular unten auf der Webseite eingeben, von ASCII auf UTF-8 umstellen und dann auf “kodiere” klicken.

HTML-Beispiel (klick):

http://www.linkedin.com/shareArticle?mini=true&url=http%3A%2F%2Femailmarketingtipps.wordpress.com%2F2009%2F03%2F10%2Femail-share-to-social-facebook-und-myspace%2F&title=Tipp%3A%20E-Mails%20auf%20Facebook%20und%20MySpace%20teilen&summary=Silverpop%20und%20Inxmail%20sind%20die%20ersten%20E-Mail%20Service%20Provider%20hierzulande%2C%20die%20eine%20%E2%80%9CShare%20with%20your%20network%E2%80%9D%20%28SWYN%2C%20Share%20to%20social%29-Funktionalit%C3%A4t%20im%20Rahmen%20des%20Newsletter-Versandes%20anbieten.%20Beide%20Anbieter%20decken%20das%20soziale%20Netzwerk%20Facebook%20ab%3B%20Silverpop%20bindet%20zus%C3%A4tzlich%20MySpace%20und%20einige%20weitere%20ein.%0A%0ADoch%20auch%20ohne%20professionelle%20E-Mail-L%C3%B6sung%20ist%20es%20f%C3%BCr%20Sie%20relativ%20einfach%20m%C3%B6glich%2C%20Ihre%20Newsletter%20mit%20einer%20derartigen%20Funktion%20auszustatten.%20Nachdem%20Sie%20generell%20im%20ersten%20Schritt%20Loren%20McDonalds%20Frage%20%E2%80%9CAre%20your%20Emails%20%E2%80%99shareworthy%E2%80%99%3F%E2%80%9D%20positiv%20f%C3%BCr%20sich%20beantworten%20konnten%2C%20sollten%20Sie%20also%20im%20n%C3%A4chsten%20Schritt%20die%20SWYN-Funktion%20wie%20folgt%20einmal%20zum%20Testen%20einbinden...&source=EmailMarketingTipps.wordpress.com

(Die so entstehenden Links können sehr lang werden. Bitte überprüfen Sie in jedem Fall vor dem Versand, ob die Ihre E-Mail-Versandsoftware hier noch mitspielt… Insbesondere dann, wenn die SWYN-Hyperlinks in den E-Mails vor dem Versand noch durch Tracking-Links der Versandsoftware ersetzt werden, um die Anzahl der Clicks nachhalten zu können. )

So sieht’s aus:

Share-With-Your-Network Funktionalität bei LinkedIn

Share-With-Your-Network Funktionalität bei LinkedIn

Twitter icon_twitter1

Die Weiterleitung via Twitter hatte Roland Wurzinger bereits im Kommentar zum vorangegangenen Artikel vorgestellt und ergänzt (Merci nochmal! 🙂 ). Nicht zuletzt, weil das Netzwerk sehr mächtig geworden ist und sich durch die Schnelligkeit & Unkompliziertheit auf Nutzer- (140 Zeichen, 1-2 Klicks) sowie Anbieter-Seite (durch [STATUS] nur 1 Parameter) für Weiterleitungen besonders eignet – hier noch einmal für die Unterlagen schwarz auf weiß ;-):

Syntax:
http://twitter.com/home?status=[STATUS]

Dabei wird [STATUS] einfach durch die UTF-8-kodierte Mitteilung (inkl. zum Beispiel Hyperlinks) ersetzt. Also wie bei VZ und LinkedIn hier im Formular unten die Mitteilung (bis zu 140 Zeichen) eingeben, von ASCII auf UTF-8 umstellen, auf “kodiere” klicken und das UTF-8-kodierte Ergebnis in den Link bei [STATUS] einfügen.

HTML-Beispiel (klick):

http://twitter.com/home?status=just%20bookmarked%20http%3A%2F%2Femailmarketingtipps.wordpress.com%20for%20some%20news%20on%20email%20marketing.%20%3A%29%20%20

So sieht’s aus beim User aus:

Twitter.com: Share-With-Your-Network

Twitter.com: Share-With-Your-Network

PS: “Follow me” über twitter.com/lukeanker 😉