Monthly Archives: December 2009

Zustellbarkeitsmanager/in in Berlin jesucht!

Etwas in eigener Sache: Advent, Advent, das Zustellbarkeitsmanagement brennt?! No way… 😀 Aber die optivos suchen derzeit Verstärkung für das Deliverability-Management rund um meinen Kollegen Jöran (Xing). Denn genau wie alle Geschenke müssen auch alle E-Mails zur turbulenten Weihnachtszeit ausgeliefert werden – sonst drohen Tränen bei den Adressaten… 😉

Hm ich gebe die Stellenbeschreibung mal 1:1 weiter und freue mich über Feedback “auf allen Kanälen” (oder eine Weiterleitung an nette Kandidatinnen und Kandidaten):

E-Mail-Zustellbarkeits-Manager/in

Ihre Aufgaben:

Sie stellen sicher, dass der größtmögliche Anteil der E-Mails, die unsere Kunden über unsere E-Mail-Marketing-Plattform optivo® broadmail versenden, die Empfänger erreicht und korrekt dargestellt wird.

Zu diesem Zweck kümmern Sie sich u.a. um folgende Themen:

  • Regelmäßiger Kontakt zu allen relevanten europäischen Providern und Freemail-Anbietern
  • Sicherstellung, dass unsere Versandserver dauerhaft auf den Whitelists der Provider geführt werden
  • Schnelle und souveräne Klärung bei akuten Zustellungsproblemen (Blocking)
  • Monitoring aller relevanten Blacklists
  • Kenntnis und Umsetzung aller relevanten Technologien (SPF, Domain Keys etc.)
  • Durchdringen der Funktionsweisen aller wichtigen Spamfilter
  • Regelmäßige Analyse der Performance-Daten aller versandten Mailings zur Feststellung eventueller Zustellbarkeitsprobleme
  • Analyse und Klärung von Spam-Beschwerden
  • Kenntnis der länderspezifischen Rechtslage im Bereich E-Mail-Marketing
  • Entwicklung von Best -Practices in allen Bereichen des E-Mail-Marketing mit Einfluss auf die Zustellbarkeit (Datengenerierung, Kreation, Versand…)
  • Proaktive Beratung unserer Kunden bei der Umsetzung dieser Best Practices
  • Kontakt zu wichtigen Technologiepartnern
  • Teilnahme an Fachkongressen
  • Regelmäßiger interner Statusbericht über Gesamt- und kundenspezifische Zustellbarkeit

Ihr Profil:

Idealtypisch ist folgender Werdegang:

  • Abgeschlossenes technisches Hochschulstudium oder vergleichbare Ausbildung
  • Mindestens 3 Jahre Berufserfahrung

Uns ist bewusst, dass dies eine Stelle mit einem sehr spezifischen Profil ist. Deshalb wäre jede der folgenden Qualifkationen wünschenswert, ist aber keine Einstellungsvoraussetzung:

  • Grundlagen des E-Mail-Marketing
  • SMTP-Protokoll

Folgende Eigenschaften sollten Sie mitbringen:

  • Fehlerfreies und flüssiges Englisch in Wort und Schrift; bitte bewerben Sie sich nicht, wenn Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen – Sie werden Ihren Job dann nicht ausführen können.
  • Hohe Eigenmotivation
  • Interesse, sich ständig weiter zu bilden
  • Teamfähigkeit
  • Sicherer Umgang mit Kunden (Telefon, E-Mail)
  • Hartnäckigkeit
  • Hohe Genauigkeit und Detailversessenheit

Unser Angebot:

Auf Sie wartet eine verantwortungsvolle Aufgabe (Vollzeit) in einem sympathischen Team. In unserem großzügigen Loft in Berlin-Mitte herrschen uneingeschränkte Kollegialität sowie Teamgeist.

Was wir Ihnen bieten können:

  • ein Portfolio innovativer Produkte mit klaren Wettbewerbsvorteilen
  • ständig neue Herausforderungen und die Möglichkeit, sich fortwährend weiterzubilden und -entwickeln
  • eine fundierte Einarbeitung in Ihr Arbeitsgebiet

Nebenbei: ein absolut spannendes und vielseitiges Thema im E-Mail-Marketing – gerade wenn es darum geht, eng zusammen mit Kunden individuelle Konzepte für eine optimierte E-Mail-Zustellung auszuarbeiten…

Anbei noch fünf Must-Reads aus der Blogosphäre zum Thema:

Soft-Opt-In-Urteil: Werbe-E-Mails rechtswidrig ohne Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit

Keine E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten (siehe vorangegangener Post) – in Deutschland gilt das Opt-In-Prinzip. Eine Ausnahme hiervon bildet § 7 Abs. 3 UWG für bestehende Geschäftsbeziehungen. Hiernach ist bei Bestandskunden unter bestimmten Voraussetzungen auch ein werblicher E-Mail-Versand auf Opt-Out-Basis möglich (daher auch die Bezeichnung “Qualifiziertes Opt-Out” oder “Soft-Opt-In).

Das Opt-Out-Schlupfloch des UWG

Per Soft-Opt-In kann etwa im Bestellprozess ausnahmsweise ein bereits vorselektiertes Ankreuz-Kästchen

[ X ] Ja, ich möchte auch den wöchentlichen Koch-Tipp-Newsletter erhalten

platziert werden, dass der Nutzer bei Desinteresse entfernen muss. Durch ein solches Opt-Out können Kunden – zumindest formal – einfacher zu Newsletter-Abonnenten gewandelt werden, als über eine ausdrückliche Einwilligung. Voraussetzung ist allerdings, dass alle vier im Gesetzestext genannten Bedingungen zugleich erfüllt sind. D.h. …

  1. dem Kunden wurden bereits entgeltlich Waren und Dienstleistungen verkauft und in diesem Zusammenhang wurde die E-Mail-Adresse erhoben
    (Unentgeltliche Verträge, wie Community-Mitgliedschaften sind hiervon nicht berührt. Rechtlich ungeklärt ist, ob auch eine Vertragsanbahnung bereits ausreichend ist, oder ob der Vertrag abgeschlossen worden sein muss)
  2. die Werbung bezieht sich auf ähnliche Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen
    (Fremdwerbung ist somit nicht gestattet. Wie weit oder eng “ähnlich” gefasst werden darf, bleibt ungeklärt)
  3. der Kunde hat der Datenverwendung (noch) nicht widersprochen
  4. bei der Datenerhebung und –verwendung wurde deutlich auf die kostenlose Widerrufsmöglichkeit hingewiesen

Vorsicht bei Mängeln – LG Bonn

Wie wichtig die konsequente Überprüfung aller Voraussetzungen ist, zeigt das Landgericht Bonn im Urteil v. 08.09.2009 – Az.: 11 O 56/09 auf: Ein Wettbewerbsverband klagte als Geschäftskunde eines Telekommunikationsunternehmen gegen Selbiges auf Unterlassung, weil in einer Werbe-E-Mail der Hinweis auf die kostenfreie Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung der E-Mail-Adresse fehlte, und dies ein unlauteres Verhalten darstellt. Das Landgericht gab dem Kläger mit Hinweis auf den Mangel bei § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG Recht.

(Via Kanzlei Dr. Bahr / online-und-recht.de)



Diplomarbeit: “Betreffzeilen-Optimierung im E-Mail-Marketing”

Inhaltsverzeichnis: "Betreffzeilenoptimierung im E-Mail-Marketing" von M. Schwertfeger

Inhaltsverzeichnis: "Betreffzeilenoptimierung im E-Mail-Marketing" von M. Schwertfeger

Mario Schwertfeger (Xing) präsentiert die Ergebnisse seiner Diplomarbeit “Betreffzeilenoptimierung im E-Mail-Marketing” am Lehrstuhl Direct Marketing der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Uni Bayreuth. In der empirischen Untersuchung wurden 13 hauptsächliche Einflussfaktoren von E-Mail-Betreffzeilen im Hinblick auf die Öffnungsrate identifiziert. Die Determinanten wurden anschließend durch eine WWW-Befragung unter 284 Teilnehmern für zwei Marken überprüft.

Key-Findings:

  • Es gibt keine Erfolgs-Grantie für eine der 13 Kategorien
  • Tests und Segmentierung sind unabdingbar
  • Betreffs funktionieren mit Marken-Nennung deutlich besser, als ohne
  • Auch die Kategorie Knappheit performte überdurchschnittlich
  • Incentivierungen lieferten gute Ergebnisse
  • Ein schlichter und sachlicher Betreff schnitt besser ab, als Fragenformulierungen

Die Arbeit, die auf 150 Seiten den wohl umfassendsten Überblick über die relevante Marketingforschung in diesem Bereich bietet, wird in ca. 14 Tagen auf http://www.hausarbeiten.de/ verfügbar sein.

PS: Ich gratuliere zum Diplom und natürlich zu der tollen Arbeit zu diesem interessanten Thema! 🙂

*Update:*
Die Arbeit kann nun als PDF zum Preis von 29,90 EUR hier bezogen werden:
http://www.grin.com/e-book/141438/betreffzeilenoptimierung-im-e-mail-marketing

Trickreiche Landing-Page für höhere Conversion?

Die Landingpage einer wohl eher zweifelhaften E-Mail-Lead-Kampagne:

Landingpage

Landingpage

Klar – keiner ist multiplen Einkommens-Strömen gegenüber abgeneigt. 😉 Aber der Rezipient hat oft nicht die Zeit, sofort alle klangvollen Infos in voller Ausführlichkeit in sich aufzusaugen. Bei mir etwa reihte die Seite sich vorgestern in haufenweise weiterer Browser-Reiter ein. In der Regel wäre sie dann abends mit anderen nur kurz gesichteten Seiten geschlossen worden. Schade!

Doch nicht diese Seite. Diese Seite wartet mit einigen findigen Tricks & Effekten auf, von denen ich die ersten beiden für sich genommen interessant finde. Denn hierdurch ergeben sich zwei weitere von vielen Mini-Bausteinen, mit denen die Umwandlungsrate von Besuchern zu Leads optimiert werden kann.

Was passierte?

  1. Die Page reibte sich mir nach mehr als 50 (!) Minuten, in denen sie als Tab im Browser schlummerte mit einer Nachrichten-Box wieder unter die Nase: “Hey – du hast mich vorhin geöffnet aber scheinbar wieder vergessen. Ich habe noch was zu bieten!” – “Jo stimmt…“.
  2. Cool: Nach Wegklicken der Nachrichten-Box scrollte der Browser wie von Geisterhand über die geldwerten Tipps hinweg ans Ende der Seite zum Registrierungsformular, das sodann noch einmal effektvoll aufblitzte und so die Aufmerksamkeit des Betrachters sofort auf sich zog: “Hierhin gucken, ausfüllen und profitieren!” – “äh.. Neee…” 😉

    Formular

    Formular

Test it!

Ich habe das Ganze mal in einer save-Variante – ohne Popups sowie Formularfunktionalität – und mit einem von 50 Minuten auf 10 Sekunden reduzierten Countdown konserviert. Aufrufen, weiteren Tab im Browser öffnen und ein paar Sekunden warten…

http://bit.ly/4ysTGT

Nice, oder? Gerade Scrolling sowie Formular-Highlighting kann IMHO was…

Recht: Double Opt-In Pflicht für Werbe-E-Mails?

Der werbliche E-Mail-Versand bedarf in Deutschland gemäß §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG einer vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung für jeden Empfänger. Der Begriff “Werbung” wird sehr sehr weit gefasst und beinhaltet gemäß 2006/114/EG Artikel 2 jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz zu fördern. Nach §4a BDSG sowie der europäischen Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG (17) muss die Einwilligung

  • freiwillig, d. h. ohne Zwang zur Zustimmung in Weiteres (z. B. AGB) und ohne Druck
  • generell schriftlich, aber online auch elektronisch
  • bestimmt bzw. sachkundig, d. h. mit Kenntnis darüber, in was genau wem gegenüber eingewilligt wird
  • transparent bzw. als spezifische Angabe, d. h. mit einer
    • durch räumliche Trennung zu anderen Bestimmungen hervorgehobenen
    • explizit auf die Zusendung von Werbung per elektronischer Post bezogenen
    • durch eine Nutzer-Aktion aktiv herbeigeführten Zustimmung (“opt-in”)

… erfolgen. Kommt es zu einem Streitfall vor Gericht, weil versehentlich etwa der Betrieb eines Anwalts mit unbestellter Werbung gestört wurde, trägt der Versender immer die Beweislast für das Vorliegen der Erlaubnis. Generell werden folgende Opt-In-Modi nach Permission-Stärke unterschieden – Soft Opt-In (als Sonderfall des §7 Abs. 3 UWG), Single Opt-In, Confirmed Opt-In sowie Double Opt-In.

Double Opt-In bietet Nachweisbarkeit

Im vergangenen Beitrag “Single oder Double-Opt-Inwurden bereits Vor- und Nachteile dieser Verfahren diskutiert. Quintessenz: Double Opt-In bietet höchste Nachweisbarkeit zuungunsten der Quantität, Single Opt-In umgekehrt. Ich habe zur Diskussion gestellt, ob Double Opt-In, das zweifelsohne als best practice angepriesen wird, tatsächlich immer angewandt werden muss. Denn im Hinblick auf ein bestmögliches Verhältnis von Qualität zu Qualität wäre es vielleicht ratsam, an verschiedenen Points-Of-Touch, an denen die Missbrauchswahrscheinlichkeit des Anmeldeformulars sehr gering ist, auf Confirmed Opt-In zu setzen. Ein Beispiel wäre etwa das Häkchen für die Newsletter-Anmeldung unter dem Bestellformular im Shop, da hierbei kaum E-Mail-Adressen Dritter eingegeben werden.

Single Opt-In rechtlich zunehmend riskanter?

Wieso grabe ich das Thema erneut aus? Für Versender stellt sich erfahrungsgemäß häufiger die Frage, ob der Anmelde-Prozess nicht von Double komplett auf Single Opt-In umgestellt werden soll, da mehr Daten generiert und die rechtlichen Risiken (“Abmahnung mit strafbewehrte Unterlassungserklärung“) als kalkulierbar eingestuft werden.

Ich möchte daher zum einen darauf hinweisen, dass Verstöße gegen Unterlassungsansprüche sehr teuer werden können – das AG Rendsburg setzte kürzlich als Exempel 300 EUR Ordnungsgeld je beim 1. und 2. und 5.000,- EUR (!) beim 3. Verstoß fest (vgl. AG Rendsburg, Beschl. v. 16.10.2009 – Az.: 3 C 218/07). Ferner gilt der Unterlassungsanspruch eventuell nicht nur für eine E-Mail-Adresse, sondern für alle möglichen E-Mail-Adressen eines Empfängers (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009 – Az. 15 T 7/09) oder sogar generell gegenüber allen Empfänger (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2009 – Az.: 4 U 192/08).

Zum anderen anbei drei mehr oder weniger frische Gerichts-Urteile, die für den Werbeversand Double Opt-In klar einfordern und Confirmed Opt-In als unzureichend kennzeichnen:

1 Jahr EmailMarketingTipps – Happy Birthday ;-)

Abb.: EmailMarketingTipps feiert 1-jähriges! :-) (Bild: Tobyotter / Flickr)

Abb.: EmailMarketingTipps feiert 1-jähriges! 🙂 (Bild: Tobyotter / Flickr)

Jep am 1.12.08 gings los – Bloggeritis in den Pfoten. Heute, d. h. genau ein Jahr und 241 Postings später sage ich big shouts out in Richtung aller E-Mail-Marketing-Interessierten und der vielen -Experten, die sich vernetzten, zusammen das Thema weiterentwickeln und ihre Ideen und Gedanken teilen!

Und das waren die Top 5-Seiten:

Gastbeitrag

PI / Monat

Sehr nice: der Gastbeitrag Anfang März auf Nico Zorns EmailMarketingBlog.de, durch den die Visits hier plötzlich von 0 auf 100 explodierten – ab da machte das Bloggen doch noch einmal deutlich mehr Spaß! 🙂

Es bleibt spannend!